Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Highpoints Events GmbH · Stand September 2026
1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Agenturen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche von der Highpoints Events GmbH („HIGHPOINTS“) angebotenen, organisierten oder vermittelten Veranstaltungen sowie für die damit zusammenhängende Vermittlung und/oder Überlassung von Nutzungsrechten an Veranstaltungsflächen und die Erbringung sonstiger vereinbarter Leistungen. Der Auftraggeber bzw. Veranstalter wird nachfolgend als „VA“ bezeichnet. Die Gesellschaft, die die jeweilige Location betreibt, wird nachfolgend als „Locationbetreiber“ bezeichnet.
1.2. Vertragspartner des VA ist ausschließlich HIGHPOINTS. Der jeweilige Locationbetreiber wird durch die in diesen AGB ausdrücklich zu seinen Gunsten vorgesehenen Rechte, Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche nicht zum Vertragspartner des VA. HIGHPOINTS ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung des jeweiligen Locationbetreibers, von Caterern, technischen Dienstleistern, Subunternehmern und sonstigen Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
1.3. Handelt der VA als Agentur, Vermittler oder sonst für einen Endkunden, schließt die Agentur den Vertrag mit HIGHPOINTS jedenfalls im eigenen Namen ab und gilt gegenüber HIGHPOINTS als VA und Vertragspartner. Sie haftet für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere für Zahlung, Stornokosten, Schäden und die Einhaltung der vertraglichen Pflichten. Der tatsächliche Endkunde ist HIGHPOINTS vor Vertragsabschluss unter Bekanntgabe von Name/Firma und Anschrift vollständig offenzulegen. Die Offenlegung des Endkunden ändert nichts an der Stellung der Agentur als Vertragspartner und Schuldner von HIGHPOINTS.
1.4. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des VA werden – auch bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, sofern HIGHPOINTS ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.5. Abweichende Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
1.6. Der VA hat Änderungen seiner Anschrift sowie sonstiger für die Vertragsabwicklung wesentlicher Kontaktdaten unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Erklärungen von HIGHPOINTS gelten als ordnungsgemäß übermittelt, wenn sie an die zuletzt vom VA bekannt gegebenen Kontaktdaten (inkl. E-Mail) gerichtet wurden, soweit gesetzlich zulässig.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Angebote von HIGHPOINTS sind freibleibend. Eine Reservierung, Vormerkung oder im Angebot angeführte Options- bzw. Reservierungsfrist begründet weder eine Bindung von HIGHPOINTS noch einen Anspruch des VA auf Abschluss eines Vertrages. HIGHPOINTS ist bis zum Zustandekommen des Vertrages berechtigt, über den Veranstaltungstermin bzw. die Location anderweitig zu verfügen.
2.2. Ein vom VA unterfertigtes Angebot bzw. Vertragsdokument stellt ein verbindliches Angebot des VA auf Abschluss des Vertrages dar. Der VA ist ab Zugang des unterfertigten Angebots bzw. Vertragsdokuments bei HIGHPOINTS für 14 Kalendertage an sein Angebot gebunden, sofern darin keine abweichende Annahmefrist vorgesehen ist. Der Vertrag selbst kommt erst durch Gegenzeichnung durch HIGHPOINTS zustande. Eine vorherige Anfrage, Besichtigung, Reservierung, Vormerkung, Abstimmung oder sonstige Korrespondenz stellt noch keinen Vertragsabschluss dar.
2.3. Offenkundige Druck-, Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler in Angeboten, Verträgen oder sonstigen Vertragsunterlagen berechtigen HIGHPOINTS zur Berichtigung.
2.4. Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ist das beiderseits unterfertigte Vertragsdokument samt den darin ausdrücklich einbezogenen Angeboten und Beilagen. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
3. Location, Nutzung, Exklusivität und Veranstaltungsdaten
3.1. Für einzelne Locations können besondere Bedingungen gelten, insbesondere hinsichtlich Kapazität, technischer Ausstattung, Brandschutz, Sperrstunden, Lärmschutz, Zufahrt, Anlieferung, Auf- und Abbau sowie sonstiger betrieblicher oder behördlicher Vorgaben. Darüber hinaus sind die jeweils für die Location geltenden Haus-, Sicherheits- und Betriebsordnungen sowie behördlichen Auflagen einzuhalten. Speziellere Location-Bedingungen gehen diesen AGB im Widerspruchsfall vor.
3.2. Gegenstand der Buchung sind ausschließlich die im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag angeführten Räume, Flächen und Bereiche. Eine ausschließliche Nutzung besteht nur, wenn im Angebot ausdrücklich eine Exklusivmiete vereinbart wurde. Im Zweifel liegt keine Exklusivmiete vor. Nicht exklusiv gebuchte oder nicht vom Vertrag umfasste Teilbereiche können gleichzeitig für andere Veranstaltungen, den regulären Tagesbetrieb oder sonstige Nutzungen verwendet bzw. Dritten zur Nutzung überlassen werden. Allfällige Mindestkonsumationen, Zuschläge oder sonstige nutzungsabhängige Entgelte ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
3.3. Die vereinbarten Nutzungs-, Auf- und Abbauzeiten sind verbindlich. Eine Verlängerung bedarf der vorherigen Zustimmung von HIGHPOINTS und ist nur zulässig, soweit betriebliche, behördliche und locationbezogene Vorgaben dies ermöglichen. Wird die vereinbarte Nutzungszeit tatsächlich überschritten, ist HIGHPOINTS berechtigt, sämtliche dadurch entstehenden zusätzlichen Raum-, Personal-, Saalaufsichts-, Sicherheits-, Technik-, Reinigungs- und sonstigen Kosten zu verrechnen.
3.4. Die jeweils zulässige Höchstpersonenzahl ergibt sich aus den behördlichen Genehmigungen und den für die Location geltenden Sicherheitsvorgaben. Diese Höchstzahl darf nicht überschritten werden. HIGHPOINTS und der jeweilige Locationbetreiber sind berechtigt, darüber hinausgehenden Personen den Zutritt zu verweigern.
3.5. Ändert sich die zulässige Kapazität oder Nutzbarkeit der Location bis zum Veranstaltungstermin aufgrund behördlicher Anordnung, Änderung der Rechtslage oder eines sonstigen von HIGHPOINTS nicht zu vertretenden Umstands, ist HIGHPOINTS berechtigt, die Veranstaltung im erforderlichen Umfang anzupassen, insbesondere die Teilnehmerzahl zu reduzieren, Räume oder Flächen zu ändern oder eine zumutbare Alternative anzubieten. Im Übrigen gilt Punkt 8.4.
3.6. Der VA hat HIGHPOINTS spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn die Teilnehmerzahl bekannt zu geben. Die vereinbarte Raummiete bleibt von einer Änderung der Teilnehmerzahl grundsätzlich unberührt. Soweit für eine Location oder einzelne Leistungen eine Abrechnung pro Person vereinbart ist, gilt für die Verrechnung jedenfalls die höhere der ursprünglich vereinbarten und der zuletzt bekannt gegebenen Teilnehmerzahl. Eine spätere Erhöhung ist nur nach Maßgabe der räumlichen, behördlichen und betrieblichen Möglichkeiten zulässig. Sämtliche durch eine Erhöhung der Teilnehmerzahl verursachten Mehrkosten können zusätzlich verrechnet werden.
3.7. Spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn ist HIGHPOINTS ein finaler, ausreichend detaillierter Ablaufplan zu übermitteln. Spätere Änderungen sind nur zulässig, soweit sie von HIGHPOINTS organisatorisch, personell und technisch noch umgesetzt werden können. Daraus entstehende Mehrkosten trägt der VA.
4. Pflichten des VA, Sicherheit, Dienstleister und Veranstaltungsaufsicht
4.1. Der VA ist für sämtliche Genehmigungen, Anzeigen, Rechte und behördlichen Anforderungen verantwortlich, die aufgrund der Art, des Inhalts, des Ablaufs, der Bewerbung oder einer besonderen Nutzung seiner Veranstaltung erforderlich sind, insbesondere für erforderliche Veranstaltungsanmeldungen und AKM-Anmeldungen. Erforderliche Nachweise sind HIGHPOINTS auf Verlangen rechtzeitig vorzulegen.
4.2. Der VA hat dafür zu sorgen, dass er selbst sowie seine Mitarbeiter, Gäste, Beauftragten und Dienstleister sämtliche gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen, Hausordnungen und Anweisungen von HIGHPOINTS und des jeweiligen Locationbetreibers einhalten. Notausgänge, Flucht- und Rettungswege sowie sicherheitsrelevante Einrichtungen sind jederzeit freizuhalten. Werden HIGHPOINTS oder der jeweilige Locationbetreiber aufgrund eines vom Verantwortungsbereich des VA ausgehenden Verstoßes mit Strafen, Kosten oder sonstigen Nachteilen belastet, hat der VA HIGHPOINTS und den jeweiligen Locationbetreiber diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
4.3. Alle vom VA eingesetzten externen Dienstleister, insbesondere Technik-, Dekorations-, Blumen-, Produktions-, Logistik- oder sonstige Fremdunternehmen, sind HIGHPOINTS spätestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bekannt zu geben und bedürfen der vorherigen Zustimmung von HIGHPOINTS. HIGHPOINTS kann die Zustimmung insbesondere aus betrieblichen, technischen, sicherheitsbezogenen, behördlichen oder qualitativen Gründen verweigern. Ein Anspruch auf Zulassung eines bestimmten Dienstleisters besteht nicht.
4.4. Beauftragt der VA für Technik, Blumen/Dekoration oder vergleichbare Leistungen ein nicht von HIGHPOINTS empfohlenes Fremdunternehmen, ist HIGHPOINTS berechtigt, dem VA hierfür eine Vermittlungs-/Nutzungsgebühr in Höhe von bis zu 15 % des Netto-Auftragswertes des jeweiligen Fremdunternehmens zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen.
4.5. Der Abschluss einer ausreichenden Veranstaltungshaftpflichtversicherung wird dem VA grundsätzlich empfohlen. HIGHPOINTS ist berechtigt, abhängig von Art, Größe, Besucherzahl und Risikoprofil der Veranstaltung den Abschluss einer angemessenen Veranstaltungshaftpflichtversicherung und den Nachweis der Deckung verpflichtend vorzuschreiben.
4.6. Die Verantwortung für die Sicherheit der Veranstaltung und ihrer Teilnehmer obliegt grundsätzlich dem VA, soweit diese nicht ausdrücklich von HIGHPOINTS übernommen wurde. HIGHPOINTS ist ferner berechtigt, bei Bedarf Sicherheits- und Einlasspersonal, Sanitätsdienst, Brandschutzpersonal oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen vorzuschreiben. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der VA. Wird eine von HIGHPOINTS ausdrücklich verlangte Versicherung oder Sicherheitsmaßnahme nicht rechtzeitig nachgewiesen bzw. umgesetzt, ist HIGHPOINTS berechtigt, die Durchführung der Veranstaltung zu verweigern oder eine laufende Veranstaltung abzubrechen.
4.7. HIGHPOINTS ist berechtigt, eine Saal- bzw. Veranstaltungsaufsicht durch eigene Mitarbeiter oder beauftragte Dritte einzusetzen. Diese ist hinsichtlich Hausordnung, Sicherheit, Schutz der Location und organisatorischer Vorgaben gegenüber dem VA, dessen Dienstleistern und Gästen weisungsbefugt. Die Kosten der Saal- bzw. Veranstaltungsaufsicht ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
4.8. Der VA hat für die gesamte Dauer der Nutzung einschließlich wesentlicher Auf- und Abbauzeiten eine verantwortliche und gegenüber HIGHPOINTS entscheidungsbefugte Person namentlich zu benennen. Diese Person muss während der Veranstaltung vor Ort und im Übrigen jederzeit erreichbar sein.
4.9. HIGHPOINTS, der jeweilige Locationbetreiber sowie deren Mitarbeiter und Behördenvertreter sind berechtigt, die überlassenen Räumlichkeiten jederzeit zu betreten. HIGHPOINTS und der Locationbetreiber sind berechtigt, Personen, die die Veranstaltung stören, andere Personen belästigen oder gefährden, in Ausübung des Hausrechts der Location zu verweisen.
5. Musik, Logistik und öffentliche Veranstaltungen
5.1. Musikdarbietungen und Beschallung jeglicher Art sind nur im mit HIGHPOINTS abgestimmten bzw. genehmigten Umfang zulässig. Der VA ist für erforderliche Abgaben und Rechte, insbesondere AKM, selbst verantwortlich. HIGHPOINTS und der jeweilige Locationbetreiber sind berechtigt, Lautstärke, Musikdauer, Beschallung sowie die Nutzung von Außenbereichen jederzeit einzuschränken, soweit dies aufgrund behördlicher Auflagen, Anrainerinteressen, Sicherheitsgründen oder des laufenden Betriebs erforderlich ist. Entsprechenden Anweisungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
5.2. Für behördliche Maßnahmen, Einschränkungen, Störungen oder einen Abbruch der Veranstaltung, die auf einem vom VA, seinen Gästen oder seinen Beauftragten zu vertretenden Verstoß gegen Musik-, Lärm-, Außenbereichs- oder sonstige Vorgaben beruhen, haften HIGHPOINTS und der jeweilige Locationbetreiber nicht. Dem VA stehen daraus keine Ersatzansprüche gegen HIGHPOINTS oder den jeweiligen Locationbetreiber zu.
5.3. Anlieferung, Zufahrt, Aufbau, Abbau und Lagerung von Material, Dekoration und Technik sind mit HIGHPOINTS abzustimmen. Sämtliche für die jeweilige Location geltenden Zufahrts-, Lade-, Liefer- und Sicherheitsbeschränkungen sind vom VA und dessen Dienstleistern einzuhalten. Lagerung außerhalb der vereinbarten Zeiten ist nicht geschuldet und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
5.4. HIGHPOINTS und der jeweilige Locationbetreiber haften nicht für verspätete Anlieferungen, fehlende Zufahrts- oder sonstige Genehmigungen sowie sonstige logistische Probleme, die dem Verantwortungsbereich des VA oder seiner Dienstleister zuzurechnen sind. Daraus entstehende Mehrkosten dürfen dem VA zusätzlich verrechnet werden.
5.5. Öffentliche oder öffentlich beworbene Veranstaltungen, insbesondere Veranstaltungen mit Kartenverkauf/Ticketing, freiem oder entgeltlichem Zutritt für die Allgemeinheit oder Bewerbung gegenüber einem unbestimmten Personenkreis, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HIGHPOINTS.
5.6. Der VA ist verpflichtet, HIGHPOINTS vor Vertragsabschluss vollständig offenzulegen, wenn eine öffentliche oder öffentlich beworbene Veranstaltung geplant ist. Offen zu legen sind insbesondere Art und Charakter der Veranstaltung, geplante Vertriebs- und Vermarktungskanäle, Ticketing sowie die erwartete Besucherzahl. Änderungen in Richtung einer öffentlichen Nutzung nach Vertragsabschluss bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HIGHPOINTS.
5.7. HIGHPOINTS kann die Zustimmung zu einer öffentlichen Veranstaltung von zusätzlichen Auflagen, insbesondere zu Sicherheit, Versicherung, Ordnerdienst, Sanität und behördlichen Nachweisen, abhängig machen. Die Zustimmung begründet weder eine Mitveranstalterschaft von HIGHPOINTS noch des jeweiligen Locationbetreibers. Der VA bleibt gegenüber Behörden, Gästen und Ticketkäufern alleiniger Veranstalter und Verantwortlicher, soweit gesetzlich zulässig.
6. Catering, Fremdcatering sowie mitgebrachte Speisen und Getränke
6.1. Für die jeweilige Location gilt grundsätzlich das von HIGHPOINTS bzw. für die Location vorgesehene Catering. Die Beauftragung eines hausfremden Caterers bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von HIGHPOINTS.
6.2. Sofern im jeweiligen Angebot bzw. in der Zustimmung zum Fremdcatering nichts Abweichendes vereinbart ist, ist an HIGHPOINTS eine Fremdcatering-Gebühr in Höhe von 15 % des Netto-Auftragswertes des Fremdcaterings zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten. Als Berechnungsbasis gilt der gesamte mit dem Catering zusammenhängende Netto-Auftragswert, einschließlich Speisen und Getränke sowie der damit verbundenen Nebenleistungen, insbesondere Personal, Equipment, Dekoration und vergleichbarer Leistungen.
6.3. Der VA hat HIGHPOINTS vor Veranstaltungsbeginn den voraussichtlichen Auftragsumfang bzw. Auftragswert des Fremdcaterers vollständig offenzulegen und HIGHPOINTS nach der Veranstaltung die Schlussrechnung des Fremdcaterers unaufgefordert zur Abrechnung der Fremdcatering-Gebühr vorzulegen. Werden wesentliche Bestandteile des Fremdcaterings unentgeltlich oder zu erkennbar nicht marktüblichen Preisen erbracht oder verrechnet, insbesondere aufgrund von Sponsoring-, Kooperations- oder vergleichbaren Sondervereinbarungen, ist für die Berechnung der Fremdcatering-Gebühr der marktübliche Netto-Auftragswert maßgeblich. HIGHPOINTS ist berechtigt, diesen anhand objektiv nachvollziehbarer Vergleichswerte, insbesondere anhand von Angeboten zumindest zweier vergleichbarer Anbieter, zu ermitteln.
6.4. HIGHPOINTS kann seine Zustimmung zum Fremdcatering von weiteren sachlich erforderlichen Bedingungen abhängig machen. Zusätzlich zur Fremdcatering-Gebühr können insbesondere durch das Fremdcatering verursachte Infrastruktur-, Strom-, Personal-, Reinigungs-, Entsorgungs- und sonstige Zusatzkosten gesondert verrechnet werden.
6.5. Ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von HIGHPOINTS dürfen keine sonstigen Speisen oder Getränke zur Konsumation in die Location eingebracht werden. Für genehmigte Eigen- oder Fremdgetränke ist HIGHPOINTS berechtigt, ein Kork-/Stoppelgeld bzw. eine Handling-Pauschale sowie allfällige zusätzliche Kühl-, Personal-, Reinigungs- oder sonstige Kosten zu verrechnen.
6.6. Fremdcaterer und sonstige Lieferanten haben sämtliche Abfälle, Verpackungen und Leergebinde nach Veranstaltungsende entsprechend den Vorgaben von HIGHPOINTS zu entfernen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Zusätzliche Entsorgungs- oder Reinigungskosten können dem VA verrechnet werden.
7. Preise, Zahlung und Sicherheiten
7.1. Sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, wird mit Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 60 % der vereinbarten Vertragssumme fällig. Die verbleibenden 40 % sind spätestens 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn fällig. HIGHPOINTS ist berechtigt, im jeweiligen Angebot abweichende Zahlungspläne, zusätzliche Teilzahlungen oder eine vollständige Vorauszahlung zu vereinbaren.
7.2. Kommt der Vertrag innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem Veranstaltungstermin zustande, ist die gesamte vereinbarte Vertragssumme sofort fällig, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Sind die vor Veranstaltungsbeginn fälligen Zahlungen nicht vollständig bei HIGHPOINTS eingelangt, ist HIGHPOINTS berechtigt, die Durchführung der Veranstaltung zu verweigern. Bankspesen und vergleichbare Zahlungskosten trägt der VA, soweit gesetzlich zulässig.
7.3. Soweit Personalkosten nicht ausdrücklich als Pauschale vereinbart wurden, dienen die im Angebot angeführten Personalstunden und Personalkosten als Kalkulationsgrundlage. Verrechnet wird der tatsächlich erforderliche Personalaufwand einschließlich zusätzlicher Einsatzzeiten, Vor- und Nachbereitung, Verlängerungen, kurzfristiger Ablaufänderungen und zusätzlich erforderlich werdenden Personals zu den vereinbarten bzw. bekannt gegebenen Sätzen.
7.4. HIGHPOINTS ist berechtigt, nach Vertragsabschluss eintretende, von HIGHPOINTS nicht beeinflussbare und objektiv nachvollziehbare Kostensteigerungen an den VA weiterzugeben, insbesondere Erhöhungen von Personal-, Energie-, behördlichen Gebühren-, Steuer-, Abgaben-, Location-, Lieferanten- und Subunternehmerkosten. Bei einem Zeitraum von mehr als zwölf Monaten zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungstermin ist HIGHPOINTS darüber hinaus berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Nachfolgeindex anzupassen. Als Basisindex gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt bekanntgegebene Indexwert. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Bestimmung ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang.
7.5. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.6. Zusatzleistungen sowie verbrauchs-, zeit- oder aufwandsabhängige Leistungen, die erst nach der Veranstaltung endgültig feststehen, werden mit der Schlussrechnung abgerechnet. Rechnungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
7.7. Bei Unternehmergeschäften gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. Bei Verbrauchergeschäften werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. verrechnet. Der VA hat außerdem die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung notwendigen und angemessenen Kosten zu ersetzen, soweit er dazu gesetzlich verpflichtet ist.
7.8. Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt, soweit gesetzlich zulässig.
7.9. Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit Forderungen von HIGHPOINTS sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung wurde rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von HIGHPOINTS ausdrücklich schriftlich anerkannt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Einschränkung nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
7.10. HIGHPOINTS ist berechtigt, bei sachlichem Anlass eine angemessene Kaution, ein Depot oder eine sonstige Sicherheitsleistung zu verlangen, insbesondere bei erhöhtem Schadens- oder Ausfallrisiko, besonderen Veranstaltungsformaten, hohen vorfinanzierten Fremdkosten oder Bonitätsbedenken. HIGHPOINTS ist berechtigt, fällige Forderungen, Schäden, Sonderreinigungskosten und sonstige berechtigte Kosten gegen die Sicherheitsleistung aufzurechnen. Ein verbleibendes Guthaben wird nach vollständiger Abrechnung und Klärung allfälliger Schäden binnen zehn Werktagen rückerstattet.
8. Stornierung, Vertragsauflösung und höhere Gewalt
8.1. Stornierung durch den VA
8.1.1. Eine Stornierung durch den VA bedarf der schriftlichen Erklärung und wird mit Zugang bei HIGHPOINTS wirksam. Sofern im Angebot keine abweichende Stornoregelung vereinbart wurde, gelten folgende Stornogebühren bezogen auf die gesamte zum Stornierungszeitpunkt vereinbarte Auftragssumme einschließlich sämtlicher bis dahin bestätigter Zusatzleistungen:
Zeitpunkt der Stornierung
mehr als 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn
25%
6 Monate bis mehr als 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn
50%
3 Monate bis mehr als 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn
75%
1 Monat oder weniger vor Veranstaltungsbeginn
100%
Stornogebühr
8.1.2. Zusätzlich ist HIGHPOINTS berechtigt, bereits verbindlich beauftragte und nicht mehr kostenfrei stornierbare Fremdleistungen in der tatsächlich anfallenden Höhe an den VA weiterzuverrechnen, soweit diese Fremdkosten nicht bereits in jener Auftragssumme enthalten sind, die der Berechnung der Stornogebühr zugrunde liegt.
8.1.3. Zwingende gesetzliche Rücktritts- und Mäßigungsrechte bleiben unberührt.
8.2. Vertragsauflösung und Abbruch durch HIGHPOINTS
8.2.1. HIGHPOINTS ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen bzw. eine laufende Veranstaltung abzubrechen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
• fällige Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden;
• Art, Charakter, Bewerbung oder Durchführung der Veranstaltung wesentlich von den vor Vertragsabschluss offengelegten Angaben abweichen;
• eine öffentliche Veranstaltung ohne erforderliche Zustimmung durchgeführt oder beworben wird;
• behördliche, sicherheitsbezogene, betriebliche oder vertragliche Vorgaben verletzt werden;
• Anweisungen von HIGHPOINTS, des jeweiligen Locationbetreibers oder der Veranstaltungsaufsicht nicht befolgt werden;
• die Veranstaltung den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb von HIGHPOINTS oder des jeweiligen Locationbetreibers gefährdet; oder
• die Veranstaltung nach objektiv nachvollziehbaren Umständen geeignet ist, den Ruf bzw. die Reputation von HIGHPOINTS oder des jeweiligen Locationbetreibers erheblich zu beeinträchtigen.
8.2.2. Eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des VA, ein anhängiges oder eröffnetes Insolvenzverfahren oder vergleichbare Umstände berechtigen HIGHPOINTS zur Forderung angemessener Sicherheiten und – soweit gesetzlich zulässig – zur Vertragsauflösung, wenn dadurch die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bzw. die Ansprüche von HIGHPOINTS konkret gefährdet sind.
8.2.3. Erfolgt die Auflösung oder der Abbruch aus einem vom VA zu vertretenden wichtigen Grund, ist HIGHPOINTS berechtigt, mindestens die Stornogebühr gemäß Punkt 8.1 sowie darüber hinausgehende Schäden und Kosten zu verlangen, soweit diese nicht bereits durch die Stornogebühr abgegolten sind.
8.3. Terminverschiebung
8.3.1. Eine vom VA gewünschte Terminverschiebung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von HIGHPOINTS und steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Location und der beteiligten Dienstleister. Kommt keine schriftliche Verschiebungsvereinbarung zustande, gilt die Absage des ursprünglich vereinbarten Termins als Stornierung gemäß Punkt 8.1.
8.4. Höhere Gewalt und behördliche Einschränkungen
8.4.1. Wird die Durchführung der Veranstaltung durch höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Kapazitätsbeschränkungen, Betretungsverbote oder sonstige von HIGHPOINTS nicht zu vertretende Umstände unmöglich, wesentlich erschwert oder nur in geänderter Form zulässig, ist HIGHPOINTS berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, zu verschieben, räumlich oder organisatorisch anzupassen, Kapazitäten zu reduzieren oder eine zumutbare gleichwertige Ersatzleistung bzw. Alternative anzubieten.
8.4.2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, schwere Sicherheitslagen, Epidemien oder Pandemien, Streiks außerhalb des Einflussbereichs von HIGHPOINTS, flächendeckende Ausfälle wesentlicher Infrastruktur sowie vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von HIGHPOINTS.
8.4.3. Dem VA stehen aufgrund solcher Maßnahmen keine Schadenersatzansprüche gegen HIGHPOINTS oder den jeweiligen Locationbetreiber zu, insbesondere nicht auf Ersatz entgangenen Gewinns, eigener Dritt-, Reise-, Personal- oder sonstiger Folgekosten. Bereits erbrachte Leistungen sowie unvermeidbare und nicht mehr stornierbare Fremdkosten können dem VA verrechnet werden, soweit gesetzlich zulässig.
8.4.4. Soweit der Vertrag oder einzelne Vertragsbestandteile als Bestandvertrag zu qualifizieren sind, werden im unternehmerischen Verkehr die Rechtsfolgen der §§ 1104 und 1105 ABGB ausdrücklich abbedungen. Dies gilt insbesondere für Epidemien, Pandemien, Seuchen sowie daraus resultierende gesetzliche, behördliche oder sonstige hoheitliche Maßnahmen. Für derartige Fälle gelten ausschließlich die in diesem Punkt vereinbarten Regelungen über höhere Gewalt.
9. Haftung, Mängel, Schäden und Rückstellung
9.1. HIGHPOINTS und die von HIGHPOINTS eingesetzten Locationbetreiber, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen haften, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, für Sachschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist der Höhe nach auf das für die jeweilige Veranstaltung vereinbarte Entgelt beschränkt. Der Ersatz entgangenen Gewinns, mittelbarer Schäden und sonstiger Folgeschäden ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden und sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.
9.2. HIGHPOINTS und der jeweilige Locationbetreiber haften nicht für beschädigte, verlorene oder gestohlene Gegenstände, die der VA, seine Mitarbeiter, Beauftragten, Dienstleister, Besucher oder Gäste in die Location eingebracht haben, soweit der Schaden nicht von HIGHPOINTS oder dem jeweiligen Locationbetreiber vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
9.3. Bei Übernahme der Location bzw. vor Veranstaltungsbeginn erkennbare Mängel oder Vorschäden sind vom VA unverzüglich vor Beginn der Veranstaltung bei HIGHPOINTS bzw. der vor Ort zuständigen Veranstaltungs- oder Saalaufsicht anzuzeigen. Während der Veranstaltung auftretende erkennbare Mängel oder Störungen sind unverzüglich nach ihrem Auftreten zu melden. HIGHPOINTS bzw. dem jeweiligen Locationbetreiber ist Gelegenheit zu geben, noch vor Ort innerhalb angemessener Frist Abhilfe zu schaffen. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, sind daraus abgeleitete Ansprüche ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
9.4. Der VA haftet ungeachtet eines eigenen Verschuldens für sämtliche Beschädigungen und sonstigen Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Beauftragten, Dienstleister, Besucher oder Gäste an Räumen, Gebäudeteilen, Mobiliar, Technik, Equipment oder sonstigem Eigentum von HIGHPOINTS bzw. des Locationbetreibers verursacht werden. Der VA hält HIGHPOINTS und den Locationbetreiber diesbezüglich vollständig schad- und klaglos.
9.5. Die Haftung des VA umfasst insbesondere Reparatur-, Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, Sonderreinigungen, notwendige Ausfallzeiten sowie Mehrkosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass eine Folgeveranstaltung oder der reguläre Tagesbetrieb beeinträchtigt oder verhindert wird.
9.6. HIGHPOINTS bzw. der jeweilige Locationbetreiber ist berechtigt, bei Übergabe und/oder Rückgabe der Location eine gemeinsame Begehung bzw. ein Zustandsprotokoll zu verlangen. Nicht vor Veranstaltungsbeginn angezeigte, erkennbare Vorschäden gelten bis zum Beweis des Gegenteils als bei Übergabe nicht vorhanden, soweit gesetzlich zulässig. HIGHPOINTS und der jeweilige Locationbetreiber sind berechtigt, nach Veranstaltungsende festgestellte Schäden auch ohne gemeinsame Schlussbegehung durch Fotos, Videos, Mitarbeiterprotokolle oder andere geeignete Beweismittel zu dokumentieren und geltend zu machen.
9.7. Die gebuchten Räume und Flächen sind zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig geräumt, von eingebrachten Gegenständen befreit und besenrein zurückzustellen. Bei verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Rückstellung ist HIGHPOINTS berechtigt, für die Dauer der Überschreitung ein dem vereinbarten Raumentgelt entsprechendes anteiliges Entgelt sowie sämtliche darüber hinaus entstehenden Mehrkosten, insbesondere für Personal, Saalaufsicht, Security, Reinigung, Lagerung, Transport und Entsorgung, zu verrechnen. Darüber hinausgehende Schäden, insbesondere aufgrund der Beeinträchtigung einer Folgeveranstaltung oder des regulären Tagesbetriebs, bleiben vorbehalten.
9.8. Zurückgelassene Gegenstände dürfen von HIGHPOINTS oder dem jeweiligen Locationbetreiber ohne vorherige Fristsetzung auf Kosten und Risiko des VA sofort verlagert oder zwischengelagert werden, soweit dies zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Location, einer Folgeveranstaltung oder des regulären Tagesbetriebs erforderlich ist. Nicht abgeholte Gegenstände können nach angemessener Aufforderung und Frist auf Kosten des VA entsorgt werden.
9.9. Sonderreinigungen sowie die Beseitigung von über das übliche Maß hinausgehenden Verschmutzungen werden dem VA gesondert nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
9.10. Vertragliche Ansprüche und Schadenersatzansprüche des VA gegen HIGHPOINTS oder den jeweiligen Locationbetreiber aus oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung sind bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend zu machen, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende gesetzliche Fristen bleiben unberührt.
10. Marketing, Werberechte und Datenschutz
10.1. HIGHPOINTS und der jeweilige Locationbetreiber sind berechtigt, Foto- und Filmaufnahmen von Location, Set-up, Ausstattung, Dekoration und Veranstaltung, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt wurden, zeitlich unbeschränkt für eigene Referenz-, Kommunikations- und Marketingzwecke in Print- und digitalen Medien zu verwenden. Soweit auf solchen Aufnahmen Personen erkennbar sind, erfolgt deren Nutzung ausschließlich im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen, insbesondere datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen.
10.2. Der VA räumt HIGHPOINTS das Recht ein, Firmenname, Unternehmenskennzeichen und Logo des VA sowie die Tatsache der Zusammenarbeit zeitlich unbeschränkt für eigene Referenz- und Marketingzwecke zu verwenden. Der VA sichert zu, über die hierfür erforderlichen Rechte zu verfügen.
10.3. Werbemittel des VA, in denen mit dem Namen, Bildern, Logo, der Marke oder sonstigen Kennzeichen der jeweiligen Location, des Locationbetreibers oder von HIGHPOINTS geworben wird, bedürfen der vorherigen schriftlichen Freigabe durch HIGHPOINTS. Der VA haftet für die Rechtmäßigkeit seiner Werbemittel und hält HIGHPOINTS und den jeweiligen Locationbetreiber hinsichtlich Ansprüchen Dritter aus einer vom VA zu vertretenden Rechtsverletzung schad- und klaglos.
10.4. HIGHPOINTS verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsanbahnung, Vertragsabwicklung und Durchführung der Veranstaltung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzrechts. Nähere Informationen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von HIGHPOINTS, abrufbar unter www.highpoints.at/datenschutz.
10.5. Übermittelt der VA personenbezogene Daten, insbesondere Gästelisten, Teilnehmerdaten oder Kontaktdaten Dritter, an HIGHPOINTS, ist der VA dafür verantwortlich, dass diese Daten rechtmäßig erhoben wurden und rechtmäßig an HIGHPOINTS übermittelt werden dürfen. Der VA hält HIGHPOINTS hinsichtlich Ansprüchen Dritter, die aus einer vom VA zu vertretenden unzulässigen Erhebung oder Übermittlung resultieren, schad- und klaglos.
10.6. Soweit an einzelnen Locations Videoüberwachung eingesetzt wird, erfolgt diese nach Maßgabe der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der jeweils vor Ort bereitgestellten Informationen.
11. Weitergabe, Nebenabreden und Schlussbestimmungen
11.1. Der VA ist nicht berechtigt, den Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten daraus ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HIGHPOINTS ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. HIGHPOINTS ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Subunternehmer, Dienstleister und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
11.2. Mit Vertragsabschluss verlieren sämtliche zuvor getroffenen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, Erklärungen, Präsentationen oder Zusagen ihre Gültigkeit, soweit sie nicht ausdrücklich in den beiderseits unterfertigten Vertrag oder eine darin einbezogene Beilage aufgenommen wurden.
11.3. Diese AGB sowie der zugrundeliegende Vertrag werden in deutscher Sprache abgeschlossen. Fremdsprachige Fassungen dienen ausschließlich der Information; im Fall von Abweichungen oder Auslegungsfragen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
11.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt – soweit gesetzlich zulässig – jene wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt wurde.
11.5. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB gegenüber Verbrauchern zwingenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen oder Verbraucherrechte unzulässig einschränken würden, gelten diese Bestimmungen gegenüber Verbrauchern ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang. Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen über Preisänderungen, Zahlungs- und Verzugsfolgen, Aufrechnung und Zurückbehaltung, Stornierung, Haftung, Mängelrüge, Ausschlussfristen und Gerichtsstand.
11.6. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts eines Verbrauchers bleiben unberührt.
11.7. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Wien als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.